SV Teutonia Stapelmoor
Ein Sportverein für die ganze Familie

Die aktuelle Vereinssatzung

Neufassung vom 22.02.2002 mit Änderung in § 3 vom März 2008

und Änderungen in §13, §14 und §17 vom März 2018

Entwurf: Hermann Jans, Egge Mansholt


§ 1 - Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1946 in Stapelmoor gegründete Sportverein führt den Namen “SV Teutonia Stapelmoor e.V.“. Er hat seinen Sitz in Weener, Ortsteil Stapelmoor und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leer eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Errichtung von Sportanlagen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Die Farben des Vereins sind GRÜN/WEIß.


§ 2 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf:
a) Kostenersatz in nachgewiesene Höhe.
b) Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge § 3 No. 26a des Einkommensteuergesetzes.


§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein hat durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu erfolgen, die besagt, dass er für den Fall der Aufnahme die Satzung und Ordnungen des Vereins vorbehaltlos anerkennt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Halbjahresende zulässig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es allein auf den Eingang der Austrittserklärung an.
5. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungs- bzw. Beitragsrückstände von mehr als einem Halbjahresbeitrag vorliegen.
6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen ...
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens u.
c) unehrenhafter Handlungen
Die Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Zugang wirksam.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zur Aufnahme in die Tages-ordnung zu stellen und nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht gem. §9 an den Beschlüssen mitzuwirken,
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen,
c) zur Teilnahme am Spielverkehr sowie an sportlichen Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen,
d) die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes zu befolgen,
b) die Interessen des Vereins wahrzunehmen,
c) die fälligen Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten,
d) für den Verein im Sinne des Fair Play zu handeln.


§ 5 - Sanktionen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die Interessen des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen oder dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig einen geldwerten Schaden zufügen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand Sanktionsmaßnahmen getroffen werden. Der Bescheid ist schriftlich zuzustellen.
Sanktionsmaßnahmen des geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes sind:
a) Schriftlicher Verweis
b) Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) Angemessenes Ordnungsgeld (bis zur Höhe eines Jahresbeitrages).
d) . Vereinsausschluss


§ 6 - Beiträge

Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Beschlüsse bezüglich der Beiträge erhalten ihre Gültigkeit mit Beginn des nächsten Halbjahres.


§ 7 - Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Jugendversammlung

2. Die Organe können Ausschüsse benennen, die lediglich eine beratende Funktion haben und in denen spezielle Aufgaben erledigt werden.
3. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan, einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.


§ 8 - Einberufung, Leitung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

1. Die MV als oberstes Organ des Vereins soll jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt-finden. Der Termin wird vom Gesamtvorstand festgelegt und den Mitgliedern durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Rheiderlandzeitung, Weener) und durch Aushang im Vereinslokal und bei der Sportanlage bekannt gegeben.
2. Zwischen dem Tage der Einberufung (Einladung) und dem Termin der MV muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung ist ebenfalls die Tagesordnung durch Aushang mitzuteilen. Hierauf ist in der Zeitungsanzeige hinzuweisen.
3. Die Leitung der MV obliegt dem/der 1.Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in. Können beide ihre Aufgabe nicht wahrnehmen, kann ein Versammlungsleiter auf der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt werden.
4. Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 30 % der Stimmberechtigten ihn unter Angabe der Gründe beantragen. Die beantragte außerordentliche MV muss spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden. Es gelten des Weiteren die Bestimmungen der ordentlichen MV.
5. Teilnahmeberechtigt an der MV sind alle Mitglieder des Vereins und Vertreter des Kreissportbundes, außerdem Gäste, die vom Gesamtvorstand eingeladen worden sind.


§ 9 - Stimmrecht, Wählbarkeit und Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Gewählt werden können nur Mitglieder, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
3. Die satzungsgemäße MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse (außer bei Satzungsänderungen und verspätet eingegangenen Anträgen) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
4. Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
5. Bei der Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
7. Alle Beschlüsse treten mit der Beschlussfassung in Kraft. Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam, im Innenverhältnis binden sie ab der Beschlussfassung.


§ 10 - Anträge zur Mitgliederversammlung

1. Anträge können von den Organen des Vereins, von seinen Ausschüssen und von den Mitgliedern eingebracht werden. Die Anträge müssen acht Tage vor der MV dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
2. Verspätet eingegangene Anträge dürfen, sofern es sich nicht um Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag handelt, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden.
3. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag gemacht werden. Satzungsänderungsanträge müssen als Tagesordnungspunkte ausgewiesen werden.
4. Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden, sind der Versammlung durch den Vorstand nur dann zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn diese Mitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Tage der Antragstellung nachgekommen sind, wobei die Zahlungen bei Antragstellung eingegangen sein müssen.
5. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.


§ 11 - Aufgaben und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

1. Die MV ist das oberste der in § 7 aufgeführten Organe des Vereins.
2. Sie beschließt die ...
a) Genehmigung des Protokolls der jeweiligen letzten MV
b) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Rechnungslegung und der Geschäftsführung nach Aussprache über die Tätigkeitsberichte einschließlich des Kassenprüfungsberichtes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Verabschiedung und Änderung der Satzung,
e) Verabschiedung und Änderung von Ordnungen,
f) Erledigung der eingebrachten Anträge,
g) Festlegung der finanziellen Leistungen der Mitglieder,
h) Wahl der Ehrenmitglieder,
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Auflösung des Vereins.
3. Die Tagesordnung einer ordentlichen MV hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes
d) Kassenprüfungsbericht
e) Aussprache
f) Beschlussfassung über die Entlastung
g) Neuwahlen
h) Anträge und Beitragsfestsetzung
i) Verschiedenes.
4. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahl wählt die MV einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.


§ 12 - Der geschäftsführende Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertr. Vorsitzenden für Finanzen
c) dem/der stellvertr. Vorsitzenden für Schriftwesen und Organisation
d) dem/der stellvertr. Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder der/die stellvertr. Vorsitzende für Finanzen. Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der/die stellvertr. Vorsitzende für Finanzen den Verein nur vertreten darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen teilzunehmen. Dies gilt nicht für Mannschafts- und Gruppensitzungen.


§ 13 - Der Gesamtvorstand

1. Den Gesamtvorstand bilden:
a) der geschäftsführende Vorstand (§12.1),
b) der/die Abteilungsleiter/in oder der/die stellvertr. Abteilungsleiter/in,
c) der/die Jugendwart/in,
d) der/die Sozialwart/in und
e) der/die Sportstätten- und Gerätewart/in

2. Die Wahl erfolgt durch die MV für die Dauer von 2 Jahren, die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Gesamtvorstand bis zur nächsten MV unter Zustimmung der verbliebenen Vorstandsmitglieder selbst ergänzen. An der Wahl müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.
3. Die Wahlen in der MV können offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Die Wahl eines Mitgliedes für mehrere Vorstandsposten gleichzeitig ist nicht möglich. Allerdings können Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten MV auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden, sofern ein Posten nicht besetzt ist.


§ 14 - Aufgaben des Vorstandes

1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzungen leitet der 1.Vorsitzende.
2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Behandlung der Anregungen und Wünsche der Jugendversammlung, der Ausschüsse und der Mitglieder
c) Die Unterstützung der einzelnen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben
d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
e) Planung, Koordinierung und Durchführung von Veranstaltungen
f) Planung, Beschaffung und Betreuung von Sportanlagen und -geräten
g) Wahl der Platzkassierer
h) Förderung der Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Übungsleitern und Aktiven
i) Genehmigung der Jahreshaushaltspläne für die Fachsparten, den Jugendwart und den geschäftsführenden Vorstand
3. Im Besonderen ergeben sich für die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgabenbereiche:
a) Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er/Sie beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung und beaufsichtigt die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes sowie aller Organe. Er nimmt an der Kassenprüfung teil.
b) Der/Die stellvertr. Vorsitzende für Finanzen führt die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Umlagen und Mitgliedsbeiträge. Er/sie ist für den Kassenbestand und dessen Anlage verantwortlich. Alle Zahlungen über 500,- Euro dürfen nur auf Anweisung des/ der 1. Vorsitzenden geleistet werden. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden. Er/Sie erstellt die Jahreshaushaltspläne. Ihm /Ihr obliegt die Mitgliederverwaltung. Er/Sie vertritt den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung.
c) Der/Die stellvertr. Vorsitzende für Schriftwesen und Organisation bereitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vor. Er/Sie erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er/Sie führt in den Sitzungen und Mitgliederversammlungen die Protokolle, die er/sie zusammen mit dem Versammlungsleiter zu unterschreiben hat. Er/Sie sorgt für die Bekanntgabe der Protokolle sowie der Beschlüssen des Vorstandes (soweit erforderlich) an die Mitglieder und Organe des Vereins.
d) Der/Die stellvertr. Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring führt Werbemaßnahmen auch (Mitgliederwerbung) durch und betreut die Sponsoren und Werbepartner des Vereins. Ihm/Ihr obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit (Presse, Internet, Vereinszeitung usw.).
e) Die Abteilungsleiter/innen leiten ihre Sparten eigenverantwortlich, im Verhinderungsfall werden sie durch die gewählten Stellvertreter/innen vertreten. Sie organisieren den Punktspiel- und Trainingsbetrieb ihrer Spartenmannschaften und -gruppen. Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes tätigen sie die erforderlichen Anschaffungen und Zahlungen.
f) Der/Die Jugendwart/in leitet die Jugendversammlung und plant spartenübergreifende Veranstaltungen. Er/Sie bearbeitet sämtliche Angelegenheiten, die die Vereinsjugend betreffen und nicht in den Aufgabenbereich der Abteilungsleiter fallen. In Abstimmung mit den Abteilungsleitern/innen kann ihm/ihr die Organisation und Betreuung von Jugendmannschaften und -gruppen übertragen werden. Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans tätig er/sie die erforderlichen Anschaffungen und Zahlungen.
g) Der/die Sozialwart/in betreut und vertritt die Schiedsrichter aller Sparten. Er/Sie ist für die Registrierung und Meldung der Verletzten zuständig. Er/Sie betreut die Vereinssenioren und -seniorinnen und nimmt deren Anregungen und Wünsche entgegen.
h) Der/Die Sportstätten- und Gerätewart/in betreut und beaufsichtigt alle Sportstätten und -geräte des Vereins. Er/Sie achtet auf die Einhaltung der Hallen- und Platzordnungen sowie der sachgerechten Behandlung der Sportgeräte durch die Vereinsmitglieder und -gäste.


§ 15 - Die Jugendversammlung

1. Der/Die Jugendwart/in leitet die Jugendversammlung, die jährlich vor der ordentlichen MV stattfindet.
2. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Der Termin wird vom Gesamtvorstand festgelegt und den Mitgliedern durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Rheiderland-Zeitung, Weener) und durch Aushang im Vereinslokal und bei der Sportanlage bekanntgegeben.
3. Die Jugendversammlung kann der MV einen Vorschlag für die Wahl zum Jugendwart unterbreiten.
4. Der Jugendwart informiert die Jugendversammlung über Vorstandsbeschlüsse und geplante Veranstaltungen.
5. Vorschläge und Anregungen aus dem Versammlungskreis hat der Jugendwart dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
6. Der Versammlungsverlauf ist zu protokollieren und durch Aushang zu veröffentlichen.


§ 16 - Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand können bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von der MV oder vom Gesamtvorstand gewählt werden. Die Ausschüsse arbeiten selbständig, sie sind gegenüber dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 17 - Abteilungen

1. Die Sportgruppen des Vereins sind nach den ausgeübten Sportarten in Abteilungen organisiert. Bei Bedarf können durch Beschluss des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gegründet werden.
2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Abteilungsleiter/innen können durch die Mitglieder der Abteilung gewählt werden. Die Wahl muss durch die MV bestätigt werden.
3. Jede Abteilung kann zusätzlich einen/eine Stellvertreter/in wählen, der/die im Verhinderungsfall die Abteilung vertritt. Die Wahl muss ebenfalls durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Der/Die Abteilungsleiter/in ist dem Gesamtvorstand und der MV rechenschaftspflichtig. Der/Die Abteilungsleiter/in verfügt über den Abteilungsetat.
5. Die Einberufung von Abteilungsversammlungen geschieht durch Aushang im Vereinslokal und bei der Sportanlage. Zwischen dem Tage der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung ist ebenfalls die Tagesordnung mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand ist schriftlich einzuladen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der Abteilungsleiter/in. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 30 % der Stimmberechtigten der Abteilung ihn unter Angabe der Gründe beantragen.


§ 18 - Protokollierung

Über die Mitgliederversammlungen, die Jugendversammlungen, die Abteilungsversammlungen und Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind dem Gesamtvorstand umgehend vorzulegen.


§ 19 - Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Sie haben die Pflicht und das Recht, pro Kalenderjahr die Kassengeschäfte mindestens einmal am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der dem Gesamtvorstand umgehend zuzuleiten ist. Der Mitgliederversammlung ist ebenfalls schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nicht zulässig. Die Wahl der Kassenprüfer/innen kann im jährlichen Wechsel erfolgen.


§ 20 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.


§ 21 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der MV erfolgen. Sie muss mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Stimmberechtigten geändert werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen
2. Ein Antrag auf Auflösung muss auf der Tagesordnung ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Er kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden oder im Anschluss an einen anderen Antrag gestellt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weener, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich für die Förderung des Sports in der Gemeinde, zu verwenden hat.
4. Erfolgt eine Auflösung des Vereins, nachdem ein Mitglied finanzielle Leistungen für ein Geschäftsjahr erbracht hat, das erst nach Wirksamwerden der Auflösung beginnt, hat der Verein diese Leistungen zu erstatten.
5. Durch einen Auflösungsbeschluss wird die Pflicht der Mitglieder, finanzielle Ansprüche (Mitgliedsbeiträge, Mannschaftsgelder, Bußgelder usw.) des Vereins zu begleichen, nicht berührt. Wird mit dem Auflösungsbeschluss Gegenteiliges bestimmt, sind den Mitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen waren, diese er brachten Leistungen zu erstatten.


Stapelmoor, den 22.02.2002
mit Änderung in § 3 vom März 2008
und Änderungen in §13, §14 und §17 vom März 2018

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